23.01.2025
Wann kommt das CSRD-Umsetzungsgesetz?
Bettina Huck , QUMsult GmbH & Co. KG
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist die Weiterentwicklung der Non-Financial Reporting Directive (NFRD). Sie verpflichtet bestimmte Unternehmen, einen Nachhaltigkeitsbericht nach verbindlichen Standards zu erstellen.
Bereits am 5. Januar 2023 in Kraft getreten, musste die Richtlinie bis 6. Juli 2024 in den EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht überführt werden. Ein Entwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes (CSRD-UmsG) liegt vor, wann und in welcher Form es in Kraft tritt, ist derzeit ungewiss.
Berichtsstandards
Wichtige Elemente der CSRD sind einheitliche EU-Standards für Nachhaltigkeitsinformationen, die sog. European Sustainability Reporting Standards (ESRS): Unternehmen, die zukünftig Nachhaltigkeitsberichte auf der Grundlage der CSRD erstellen müssen, legen Informationen zu den ESRS offen.
Konsumenten und Investoren sollen so zuverlässige Informationen zu nachhaltigem Handeln erhalten. Mit dem Vergleich der Berichte soll die Entscheidung über Kauf oder Investition erleichtert werden. Zukünftig soll es 4 Sets der ESRS geben. Set 1 umfasst 12 Berichts-standards (s. Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772):
- Allgemeine Anforderungen an einen Nachhaltigkeitsbericht und allgemeine Angaben (ESRS 1 und 2)
- Umwelt (ESRS E1-E5)
- Soziales (ESRS S1-S4)
- Unternehmenspolitik (ESRS G1)
Noch kein CSRD-UmsG
Solange in Deutschland kein Gesetz zur Umsetzung der CSRD in Kraft ist, gilt weiterhin das Umsetzungsgesetz zur NFRD, nämlich das CSR-RUG. Nach wie vor betroffen sind also große, kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie große Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme von mind. 25 Mio. € und/oder Nettoumsatzerlösen von mind. 50 Mio. € mit mehr als 500 Beschäftigten. Sie müssen bereits seit 2017 einen nicht finanziellen Bericht erstellen. Gefordert werden Angaben zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Sie können für das Jahr 2024 freiwillig nach ESRS berichten, es besteht jedoch keine Pflicht. Auch die Prüfung durch Externe ist derzeit freiwillig.
Laut CSRD ist vorgesehen, dass schrittweise weitere Unternehmen berichten müssen. Eine Berichtspflicht nach ESRS ab 2026 für das Geschäftsjahr 2025 ist u.a. für große Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme von mind. 25 Mio. € und/oder Nettoumsatzerlösen von mind. 50 Mio. € und mind. 250 Beschäftigten vorgesehen.
Verbindliche Pflichten und Fristen, wie sie die CSRD fordert, müssen für Deutschland allerdings im zukünftigen CSRD-Umsetzungsgesetz erst noch festgelegt werden.
CSRD: Rechtzeitig zu Nachhaltigkeit berichten
Große, kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen bereits fürs Bilanzjahr 2024 zu Nachhaltigkeit berichten. Weitere Unternehmen sind schrittweise betroffen. Welche Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen und welche Lösungen für Berichterstattung und Ermitteln relevanter Betriebsdaten es gibt, wird nachfolgend erläutert.
Richtlinie für Nachhaltigkeitsberichte
Die CSRD verpflichtet betroffene Unternehmen, Nachhaltigkeitsberichte nach verbindlichen Standards zu erstellen.
Europäische Berichtsstandards
Ein großer Teil dieser Standards greift auf Erfahrungen von Unternehmen zurück, die nach der Global Reporting Initiative (GRI) berichten. Die GRI besteht fort, mit ihr berichten Anwender freiwillig zu den Auswirkungen ihrer Organisation auf Umwelt, Menschen und Wirtschaft.
Zukünftig soll es 4 Sets der ESRS geben, Set 1 wurde bereits veröffentlicht (siehe Tabelle 1). Für bestimmte Kriterien von Set 1 ESRS sollen schrittweise Angabepflichten im ersten, zweiten bzw. dritten Jahr der Berichterstattung gelten.

Tab.1: Übersicht über ESRS und Inhalte
Wer ist betroffen?
Die Berichtspflicht nach CSRD gilt schrittweise für mehr als 15.000 Unternehmen in Deutschland, Geplant waren folgende Fristen:
- Ab 2025: Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten, die bereits nach CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz berichtspflichtig sind, also große, kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie große Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme von mind. 25 Mio. € und/oder Nettoumsatzerlösen von mind. 50 Mio. €
- Ab 2026: Große Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die bisher nicht berichten müssen. Als groß gelten Unternehmen,
die mind. zwei der drei Merkmale erfüllen:- Bilanzsumme: mind. 25 Mio. €
- Nettoumsatzerlöse: mind. 50 Mio. €
- Durchschn. Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: mind. 250
- Bilanzsumme: mind. 25 Mio. €
- Ab 2027: Börsennotierte KMU (>10 und <250 Beschäftigte), kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene (Rück)-Versicherungsunternehmen, mit weniger als 250 Beschäftigten (Ausnahme: Börsennotierte Kleinstunternehmen; Definition Kleinstunternehmen: Unternehmen, die am Bilanzstichtag mind. zwei der drei Merkmale erfüllen: Bilanzsumme: max. 450.000 €, Nettoumsatzerlöse: max. 900.000 €, Durchschn. Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: max. 10 (Quelle: Delegierte Richtlinie)).
Hinweis: Betroffene Börsennotierte KMU können sich während eines Übergangszeitraums von zwei Jahren von der Berichterstattung befreien lassen. Dazu müssen sie in ihrem Lagebericht erklären, warum sie ihrer Pflicht noch nicht nachkommen können. Sie müssen dann ihren ersten Bericht für das Berichtsjahr 2028 in 2029 veröffentlichen.
- Ab 2029: Nicht-EU-Unternehmen mit EU-Niederlassungen oder EU-Tochterunternehmen und mehr als 150 Mio. EUR Nettoumsatzerlöse in der EU.

Abb.1: Berichtspflicht nach CSRD (Das Schaubild stellt die Rechtslage nach dem
aktuellen Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD dar, Änderungen sind möglich.)
Umsetzung in der Praxis
Zunächst müssen Unternehmen prüfen, ob sie betroffen sind. Diese sind dann gut beraten, bereits jetzt zu planen, wie sie den geforderten Nachhaltigkeitsbericht erstellen und wer zuständig ist.
Doppelte Wesentlichkeit
Am Anfang steht die sog. Wesentlichkeitsanalyse. Ein Nachhaltigkeitsaspekt ist "wesentlich", wenn er die Kriterien für die Wesentlichkeit der Auswirkungen oder für die finanzielle Wesentlichkeit oder für beide erfüllt, d.h. konkret: Welche Auswirkungen hat die eigene Geschäftstätigkeit (inside-out) und welche finanziellen Risiken und Chancen gibt es durch die Einwirkungen von außen (outside-in). Also z.B. welche Auswirkungen hat das eigene Unternehmen auf den Klimawandel (u.a. CO2-Emissionen, Energieträger und -verbrauch) und welche Folgen hat das für das Unternehmen, insbesondere finanzielle Aspekte. Leitlinien zur Wesentlichkeitsanalyse sollen Unternehmen unterstützen, sie liegen derzeit in englischer Sprache vor.
Bericht und Prüfpflicht
Die Berichterstattung muss in einem separaten Abschnitt des Lageberichts erfolgen. Der Bericht muss maschinenlesbar sein, gefordert werden XHTML-Format und XBRL-Tags für den Nachhal-tigkeitsbericht, und er muss geprüft werden, voraussichtlich durch Abschlussprüfer, Wirtschaftsprüfer oder unabhängige Anbieter.
Eine Entscheidungshilfe zu Möglichkeiten, sich von der Einzelberichtspflicht von Tochterunternehmen zu befreien sowie zu Berichtspflichten bei Sonderkonstellationen stellt der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) zur Verfügung.
Mögliche Werkzeuge
DNK-Erklärung (Quelle: DNK)
Eine Möglichkeit zum Erstellen von Nachhaltigkeitsberichten bietet der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK). Unternehmen berichten zu den gefragten Inhalten ("comply"). Werden Kriterien nicht erfüllt, weil sie nicht zutreffen oder noch nicht umgesetzt sind, können Unternehmen dies erklären und Ziele für die Umsetzung benennen ("explain"). Anhand von 20 Kriterien werden relevante Informationen erfasst, von der Geschäftsstelle des DNK auf formale Vollständigkeit geprüft und dann online veröffentlicht. Die DNK-Erklärung wird aktuell an Anforderungen der CSRD angepasst, insbesondere bezüglich der ESRS.
Softwareanwendungen
Zusätzlich kann HSEQ Software dabei unterstützen, die Umweltbetriebsdaten zu ermitteln sowie Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten (vgl. ESRS E1-E5 und ESRS S1), also u.a.:
- Einsatz von Wasser, Rohstoffen, usw.
- Abfallmenge, Abwasser, Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Energiebilanz, Klimabilanz
- Arbeits- und Gesundheitsschutz, z.B. Gefährdungsbeurteilung, SGA-Vorfälle
Weiterführende Informationen
- eutscher Nachhaltigkeitskodex (DNK): DNK-Erklärung, Erklärvideo und Infoblatt zu CSRD, Befreiungsmöglichkeiten von der Einzelberichtspflicht von Tochterunternehmen sowie zu Berichtspflichten bei Sonderkonstellationen
- Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC): arbeitet ESRS aus
- Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 zu Set 1 ESRS
- European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG): Leitlinien zur Wesentlichkeitsanalyse, Leitlinien zur Wertschöpfungskette und ESRS-Datenpunkte
- QUMsult: Entscheidungshilfe für Unternehmen "Berichtspflicht nach CSRD: Wer ist betroffen?"
