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Analytik NEWS
Das Online-Labormagazin
18.11.2025

06.11.2025

Gefahrstoffmanagement als Prozess

Bettina Huck , QUMsult GmbH & Co. KG


Die Mehrzahl der Unternehmen geht mit Gefahrstoffen um. Vor Aufnahme der Tätigkeit muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch eine mögliche Substitution geprüft, erforderliche Schutzmaßnahmen müssen festgelegt und umgesetzt werden. Zentrale Informationsquelle ist das Sicherheitsdatenblatt, das wichtige Informationen zu Stoffeigenschaften, möglichen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen liefert. Es ist auch Grundlage fürs Erstellen von Betriebsanweisungen, die wiederum Inhalt der geforderten Unterweisungen der Beschäftigten sind.

In der Praxis werden relevante Daten aus dem Sicherheitsdatenblatt häufig mühsam abgetippt oder durch Kopieren und Einfügen in Listen oder Software erfasst. Daraus Betriebsanweisungen zu erstellen, ist ebenfalls sehr zeitaufwendig. Ändern sich relevante Daten, müssen Gefahrstoffkataster und Betriebsanweisungen aktualisiert werden. Geeignete HSEQ Software, die das Managen von Gefahrstoffen als Prozesse abbildet, erleichtert die Arbeit. Unternehmen sparen Zeit und arbeiten rechtssicher.

Forderungen aus Gefahrstoffverordnung und TRGS
Sicherheitsdatenblatt

Symbolbild
Bild: Pavel Danilyuk
Nach § 6 GefStoffV muss der Arbeitgeber für die Gefährdungsbeurteilung Informationen von seinen Lieferanten einholen. Die wichtigste Informationsquelle bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist das Sicherheitsdatenblatt (SDB). Da eine aktuelle Fassung verwendet werden muss, empfiehlt sich, turnusmäßig alle 2 Jahre aktuelle Versionen anzufordern.

Der Lieferant von Gefahrstoffen ist verpflichtet, diese Informationen bereitzustellen. Das Bereitstellen im Internet genügt dann, wenn der Kunde hierüber bei Erstlieferung informiert wird und bei Änderungen des SDB per E-Mail benachrichtigt wird. Diese Vorgehensweise setzt jedoch voraus, dass der Kunde über einen Internetzugang und eine E-Mail-Adresse verfügt und diesem Lieferweg zugestimmt hat.

Der Arbeitgeber muss das Sicherheitsdatenblatt dann auf offensichtlich unvollständige, widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben überprüfen und ggf. beim Lieferanten ein korrektes Sicherheitsdatenblatt anfordern. Hintergrund für diese Plausibilitätsprüfung gem. GefStoffV in Verbindung mit TRGS 400 ist, dass Sicherheitsdatenblätter häufig fehlerhaft sind: So stellt z.B. eine Studie des Überwachungsprojekts REACH-EN-FORCE 6 (REF-6) fest, dass 44 % aller Sicherheitsdatenblätter nicht rechtskonform sind. Korrekte Angaben sind jedoch die Basis für den sicheren Umgang und geeignete Schutzmaßnahmen wie z.B. Persönliche Schutzausrüstung.

Substitutionsprüfung nach § 6 und 7 GefStoffV

Der Arbeitgeber muss eine Substitutionsprüfung durchführen. Er ist vorrangig zur Substitution verpflichtet, durch die Gefahrstoffe oder Verfahren durch Stoffe, Gemische oder Verfahren ersetzt werden, die für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind.

Gefahrstoffkataster/ -verzeichnis

Grundsätzlich muss beim Umgang mit Gefahrstoffen ein Gefahrstoffverzeichnis erstellt werden (§ 6 Abs. 12 GefStoffV). Relevante Daten liefert im Wesentlichen das Sicherheitsdatenblatt. Folgende Daten müssen - mit Verweis auf das SDB - mindestens enthalten sein:

  • Bezeichnung des Gefahrstoffs,
  • Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
  • Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
  • Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.
Gefahrstoffkataster werden häufig als Excel-Tabellen erstellt, relevante Daten müssen aufwendig erfasst bzw. aktualisiert werden. Im Tagesgeschäft geht dabei häufig der Überblick verloren, das Gefahrstoffverzeichnis ist nicht auf dem aktuellen Stand.

Betriebsanweisungen

Auf der Grundlage von Informationen und Ergebnissen aus der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber schriftliche Betriebsanweisungen erstellen. Sie müssen den Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit zugänglich gemacht werden, möglichst in der Nähe des Arbeitsplatzes z.B. als Aushang. Betriebsanweisungen müssen in verständlicher Form und Sprache verfasst sein, d.h. für nicht deutschsprachige Beschäftigte sind eventuell Übersetzungen erforderlich.

Betriebsanweisungen müssen mindestens Informationen enthalten:

  • über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe,
  • über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen,
  • über Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung dieser von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften, durchzuführen sind.
Beim Festlegen von Schutzmaßnahmen müssen neben Sicherheitsdatenblättern auch beachtet werden (TRGS 555):

  • Arbeitsplatzspezifische Gegebenheiten,
  • Vorschriften der Gefahrstoffverordnung einschließlich Anhänge,
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe und sonstige allgemein anerkannte Regeln bezüglich Sicherheitstechnik, Arbeitsmedizin und Arbeitsplatzhygiene.
Zusätzlich können auch weitere Informationen, wie z.B. Technische Merkblätter herangezogen werden.

Bei jeder "maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen", z.B. bei geänderter Einstufung des verwendeten Gefahrstoffs, muss geprüft werden, ob zugehörige Betriebsanweisungen noch aktuell sind oder angepasst werden müssen. Und schließlich müssen Beschäftigte anhand von Betriebsanweisungen unterwiesen werden.

Umsetzung in der Praxis

Gefahrstoffmanagement gelingt, wenn Unternehmen in Prozessen denken. Der Prozess "Geplanter Umgang mit Gefahrstoffen" kann z.B. in folgenden fünf Schritten erfolgen:

  • Um welchen Gefahrstoff geht es?
  • Welche Informationen liegen vor, z.B. Zusammensetzung, H-Sätze, Grenzwerte, SVHC, CMR, weitere relevante Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt?
  • Welche Lagerbedingungen gelten?
  • Bei welchen Tätigkeiten wird der Stoff eingesetzt? Wie können Beschäftigte mit dem Stoff in Kontakt kommen (Hautkontakt, inhalativ)? Gibt es Brand- und Explosionsgefahren?
  • Substitutionsprüfung
Eine Software, die die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung erfüllt und Prozesse im Gefahrstoffmanagement abbildet, unterstützt Verantwortliche im Arbeits- und Umweltschutz. Sind Standardprozesse wie Substitutionsprüfung und Gefährdungsbeurteilung durchführen, Betriebsanweisungen erstellen sowie der Umgang mit Gefahrstoffen bereits integriert, wird systematisches Arbeiten erleichtert. Durch das Festlegen weiterer Prozesse, abhängig von den betrieblichen Bedürfnissen, entsteht ein individuelles Werkzeug. Ein Anbieter für eine webbasierte Software mit den genannten Funktionalitäten ist QUMsult.

Fazit

Verantwortliche im Arbeits- und Umweltschutz müssen Gefahrstoffe managen. Geeignete Software erleichtert die Arbeit erheblich, wenn Daten automatisch eingelesen, Betriebsanweisungen und Berichte auf Knopfdruck erstellt, ein schneller Gefahrstoffcheck bez. SVHC- und CMR-Stoffe durchgeführt und Prozesse abgebildet werden können. Beschäftigte gewinnen freie Kapazitäten für einen wirksamen Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Glossar
SVHC-Stoffe

Die REACH-Verordnung sieht ein mögliches Zulassungsverfahren für besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of very high concern (SVHC)) vor. Der Status als SVHC-Stoff wird offiziell durch die ECHA bestätigt, indem sie den Stoff in der sogenannten Kandidatenliste auf ihrer Homepage veröffentlicht. Damit ergibt sich zwar noch keine Zulassungspflicht, aber weitreichende Informationspflichten in der Lieferkette, die auch Verbrauchern nützen.

Zusätzliche Verpflichtungen gelten für Lieferanten von Erzeugnissen, die mehr als 0,1 % SVHC-Stoffe enthalten. Sie sind gemäß Artikel 33 REACH-Verordnung zur Weitergabe von Informationen verpflichtet. Nach § 16 f ChemG müssen sie diese Informationen der ECHA zur Verfügung stellen. Dies erfolgt über die SCIP-Datenbank.

Die Kandidatenliste wird laufend aktualisiert.

CMR-Stoffe

CMR-Stoffe (KMR-Stoffe) sind

  • gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS-Verordnung, CLP-Verordnung) bis einschließlich des Anhang VI Verordnung (EU) Nr. 2020/1182 als karzinogen (krebserzeugend, carzinogen), keimzellmutagen (erbgutverändernd) oder reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) eingestuft,
  • in der TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe" aufgeführt oder
  • in der TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV" verzeichnet.
Die CMR-Liste wird laufend aktualisiert und steht ebenfalls kostenlos zur Verfügung.


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