21.03.2024
Regelungen zu Lieferketten: LkSG und CSDDD
Bettina Huck , QUMsult GmbH & Co. KG
In Deutschland legt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) fest, dass betroffene Unternehmen u.a. einen Bericht über die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten erstellen müssen.
Die entsprechende europäische Regelung ist die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CS3D oder CSDDD). Sie wird voraussichtlich im Frühjahr 2024 verabschiedet und am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
Die Mitgliedsstaaten müssen die Richtlinie in nationales Recht umsetzen, in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten gelten dafür unterschiedliche Fristen. Die CSDDD dehnt die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette aus.
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz worum geht es?
Laut Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz müssen betroffene Unternehmen v.a. (vgl. §§ 4-9 LkSG):
- ein Risikomanagement einrichten sowie Risikoanalysen durchführen und veröffentlichen;
- eine betriebsinterne Zuständigkeit für Angelegenheiten zum Schutz von Menschenrechten und Umweltstandards festlegen, z. B. Benennen eines Menschenrechtsbeauftragten;
- eine Grundsatzerklärung der unternehmerischen Menschenrechtsstrategie veröffentlichen;
- Präventionsmaßnahmen anhand der Lieferkette verankern;
- ein Beschwerdeverfahren einrichten, bei dem Beschäftigte der gesamten Lieferkette Verstöße beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) rügen können;
- im Fall von Verstößen, gegen die festgestellten Rechtsverstöße sofortige Abhilfemaßnahmen ergreifen.
"Das BAFA wird erstmalig zum Stichtag 1. Juni 2024 das Vorliegen der Berichte sowie deren Veröffentlichung nachprüfen. Auch wenn die Übermittlung eines Berichts an das BAFA und dessen Veröffentlichung nach dem LkSG bereits vor diesem Zeitpunkt fällig war, wird das BAFA die Überschreitung der Frist nicht sanktionieren, sofern der Bericht spätestens zum 31. Mai 2024 beim BAFA vorliegt."
Quelle: BAFA
Die Berichte müssen auf der Internetseite des Unternehmens spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahrs für einen Zeitraum von sieben Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich gemacht werden.
Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten muss unternehmensintern fortlaufend dokumentiert werden. Die Unternehmen müssen die Dokumentation ab ihrer Erstellung mindestens sieben Jahre lang aufbewahren, sie wird jedoch nicht öffentlich zugänglich gemacht.
Wer ist betroffen?
Die Tabelle 1 listet betroffene Unternehmen, Pflichten und Fristen gemäß LkSG auf.
Tab.1: Betroffene Unternehmen, Pflichten und Fristen nach LkSG
Erläuterungen
- Definition Beschäftigte: Das LkSG unterscheidet nicht zwischen teilzeit- und vollzeitbeschäftigten Personen. Beim Ermitteln der Anzahl der Beschäftigten müssen u.a. auch ins Ausland entsandte Beschäftigte, Leiharbeitnehmer, die mehr als 6 Monate beschäftigt werden und leitende Angestellte berücksichtigt werden.
- Verbundene Unternehmen* nach § 15 AktG sind definiert als "rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen, abhängige und herrschende Unternehmen, Konzernunternehmen, wechselseitig beteiligte Unternehmen oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags sind." Merkmale verbundener Unternehmen sind u.a.: Beide Unternehmen teilen ein gemeinsames Management oder einen Eigentumsanteil. Die Unternehmen können sowohl horizontal (gleiche Branche) als auch vertikal (verschiedene Branchen) verbunden sein. Es gibt unterschiedliche Rollen und Verantwortlichkeiten für Muttergesellschaften, Tochtergesellschaften, Betriebsstätten und Niederlassungen
- Anzahl Beschäftigte eines Konzerns: Bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl von verbundenen Unternehmen wird immer von "unten nach oben" gezählt, d. h. die Beschäftigten aller Konzerntöchter (sowie Konzernenkelinnen etc.) zählen nur bei der Konzernobergesellschaft mit. Andersherum werden aber nicht die Beschäftigten der Konzernobergesellschaft und auch nicht die der Schwestergesellschaften dem Tochterunternehmen zugerechnet.
- Beschäftigte in ausländischen Mutter- bzw. Tochtergesellschaften: Die Beschäftigten einer ausländischen Muttergesellschaft bzw. von ausländischen Tochtergesellschaften einer inländischen Obergesellschaft werden nicht berücksichtigt.
Wann kommt die Europäische Lieferkettenrichtlinie?
Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CS3D oder CSDDD) ist auf dem Weg und dehnt gegenüber dem LkSG die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette aus. Grundlage der CSDDD sind der Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission vom 23. Februar 2022, die Stellungnahme des Rates vom 01.12.2022 und die überarbeitete vom Europäischen Parlament verabschiedete Fassung der Richtlinie vom 01.06.2023 [1].
Bei der Abstimmung im EU-Rat Ende Februar 2024 wurde allerdings keine qualifizierte Mehrheit, d.h. mind. 55 % der Mitgliedstaaten im Rat und mind. 65 % der EU-Bevölkerung, erreicht. Die Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten und dem EU-Parlament werden deshalb wieder aufgenommen. Ob und wann die Richtlinie kommt, ist derzeit offen. Tabelle 2 zeigt die ursprünglich geplanten Regelungen gemäß CSDDD.
Tab.2: Betroffene Unternehmen und voraussichtliche Pflichten
Vergleich CSDDD und LkSG
Die CSDDD wird zu einer Überarbeitung des LkSG führen, wesentliche Forderungen der CSDDD sind voraussichtlich:
- Es gelten erweiterte umweltbezogene Sorgfaltspflichten, und zwar bezüglich Schutz der biologischen Vielfalt, von gefährdeten Arten sowie der Ozonschicht.
- Betroffen sind zukünftig bestimmte Unternehmen bereits ab 250 Beschäftigten in der EU sowie Nicht-EU-Unternehmen mit mind. 150 Mio. EUR Umsatz in der EU.
- Unternehmen müssen nicht nur unmittelbare und mittelbare Zulieferer, sondern auch nachgelagerte Aktivitäten (Vertrieb, Recycling) berücksichtigen.
- Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten müssen gewährleisten, dass Geschäftsmodell und Strategie mit dem 1,5 °C-Ziel vereinbar sind.
- Betroffene sollen Schadensersatz von Unternehmen, die ihre Sorgfaltspflichten zur Umsetzung von Präventions- oder Abhilfemaßnahme verletzen, verlangen können.
- Zuständige Überwachungsbehörden sollen Verstößen von Unternehmen mit Sanktionen von bis zu 5% des weltweiten Umsatzes ahnden können. Sie sollen zukünftig berechtigt sein, Unternehmen bei Verstößen öffentlich zu benennen ("naming and shaming").
Quellen und weiterführende Informationen
[1] Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.
Weiterführende Informationen der BAFA, u.a. zum Ermitteln der Anzahl der Beschäftigten und zu verbundenen Unternehmen* (Kapitel IV der FAQ), finden Sie in den FAQ der BAFA
Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (LkSG) steht auf der Seite des Bundesamtes für Justiz zur Verfügung.
Weiteres Update zur CSDDD.
Foto: pexels