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30.06.2024

21.06.2004

Neues Verfahren zum Chrom(VI)-Nachweis in Leder

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Chromverbindungen werden als Gerbstoffe in der Lederindustrie eingesetzt. Da sie teilweise toxisch sind, müssen Grenzwerte beachtet werden. Am BGFA wurde jetzt ein Verfahren aufgebaut, das auch den Nachweis geringer sog. Cr(VI) Mengen ermöglicht.

Ein gesetzlicher Grenzwert für Cr(VI) ist nicht explizit gegeben, vielmehr sollte es aufgrund seiner Toxizität und Kanzerogenität idealerweise nicht in Ledermaterialien vorhanden sein. Als Interventionswert sind derzeit 3 mg/kg festgelegt. Da jedoch aus analytischer Sicht bisher minimal 10 mg/kg erfasst werden konnten, stand zur Diskussion, den Interventionswert entsprechend den messtechnischen Bedingungen anzupassen. Am BGFA ist es jetzt jedoch mit einer neuen Methode (Ionenchromatographie) gelungen, auch geringe Mengen an Cr(VI) in Lederhandschuhen nachzuweisen. Dabei handelt es sich um ein chemisch-analytisches Verfahren zur Trennung von Gefahrstoffen aufgrund ihrer elektrischen Ladungseigenschaften. Die Nachweisgrenze der Methode für Cr(VI) liegt bei 0,25 mg/kg Leder. Somit sind die Voraussetzungen gegeben, die Einhaltung des derzeitig geltenden Interventionswertes von 3 mg/kg zu überprüfen, in dessen Folge auch Chrom-bedingte Sensibilisierungen und Allergien vermieden werden können.

Quelle: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG)