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28.09.2024

28.02.2014

Kostenerhebung bei Akkreditierungsverfahren angepasst

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Im Zuge des im August 2013 in Kraft getretenen Bundesgebührengesetzes (BGebG) hat die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) ihre Praxis bei der Erhebung von Vorschusszahlungen für ihre Dienstleistungen angepasst. Daraus ergeben sich für die Kunden der DAkkS Änderungen im Hinblick auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung, da einige Leistungen erst nach eingegangener Vorschusszahlung erbracht werden können. Keine Auswirkungen hat die Regelung auf die Berechnung der Gebühren und Auslagen.

Für ihre hoheitlichen Leistungen bei der Akkreditierung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen erhebt die DAkkS Gebühren und Auslagen. Die Gebühren werden so bemessen, dass der gesamte Personal- und Sachaufwand von der DAkkS abgedeckt ist. Die genauen Kosten für ein Akkreditierungsverfahren werden auf Basis einer vom Gesetzgeber erlassenen Kostenverordnung festgesetzt.

Grundsätzlich stellt die DAkkS die Kosten für eine Leistung in Rechnung, nachdem sie vollständig erbracht worden ist. Bei Leistungen, die die DAkkS aber nur auf Antrag erbringt, kann die DAkkS nach § 15 BGebG Vorschusszahlungen verlangen und die Erbringung der beantragten Leistung von der Zahlung abhängig machen. Erst wenn also die Vorschusszahlung eingegangen ist, wird mit der Leistungserbringung - etwa der inhaltlichen Antragsbearbeitung und der Vorbereitung einer Begutachtung - begonnen.

Warum verlangt die DAkkS Vorschusszahlungen?

Die DAkkS sichert sich durch das Anfordern von Vorschusszahlungen ab, da auch ihre Leistungserbringung deutlich vor der terminierten Begutachtung beginnt und sie bereits mit der Beauftragung der Begutachter verbindliche Zahlungsverpflichtungen eingeht. Dementsprechend wird auch die Vorschusszahlung zu einem möglichst frühen Zeitpunkt festgesetzt.

Grundlage für die Höhe des Vorschusses ist eine sachgerechte Schätzung der mit der Leistung erfahrungsgemäß entstehenden Kosten. Die Vorschusszahlung ist im Regelfall innerhalb von zehn Tagen zu leisten.

Wann fordert die DAkkS Vorschusszahlungen an?

Je nach Art der Leistung geht die DAkkS nun bei Vorschusszahlung wie folgt vor:

  • Bei Anträgen auf Erst- und Reakkreditierung macht die DAkkS regelmäßig von der Vorschusszahlung Gebrauch, weil diese Leistungen stets umfangreich und mit hohen Kosten verbunden sind.
  • Bei Änderungen bzw. Erweiterungen einer Akkreditierung setzt die DAkkS die Vorschusszahlung nur ein, wenn die Leistungen umfangreich und aufwändig sind.
  • Überwachungen bestehender Akkreditierungen führt die DAkkS aufgrund gesetzlicher Pflicht ohne Antrag durch, so dass hierfür keine Vorschusszahlungen verlangt werden.
Hat die DAkkS eine Vorschusszahlung verlangt, setzt sie nach vollständiger Leistungserbringung die Kosten endgültig fest und berücksichtigt dabei die Vorschusszahlung.

» Informationen zur Kostenverordnung

» Informationen zum Bundesgebührengesetz (BGebG)

Quelle: Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS)