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14.11.2024

25.10.2012

Den Trichinen auf der Spur - EU-Verordnung sieht Akkreditierungspflicht für Trichinenuntersuchungsstellen vor

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Trichinen, auch Trichinella genannt, sind ein ernstes Gesundheitsrisiko. Es handelt sich dabei um Fadenwürmer, die im Fleisch von Tieren wie dem Hausschwein, Wildschwein, Fuchs, Marderhund oder Dachs vorkommen können. Der Verzehr von rohem oder ungenügend zubereitetem trichinösem Fleisch oder daraus hergestellten Produkten - wie Rohwurst oder Rohschinken - kann bei Menschen zu schweren Erkrankungen führen. Bevor sie als Lebensmittel auf die Teller der Verbraucher gelangen, müssen nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 alle geschlachteten Schweine auf Trichinen untersucht werden.

Diese Verordnung sieht in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 seit 1. Januar 2010 vor, dass nur noch solche Laboratorien die Fleischuntersuchung auf Trichinen durchführen dürfen, die akkreditiert sind bzw. eine Akkreditierung beantragt haben und bereits bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Bei vielen interessierten Kreisen besteht daher die Befürchtung, dass das Netz der bisher tätigen Trichinenuntersuchungsstellen nur sehr schwer aufrechtzuerhalten sein wird. Diese Situation entspannte sich teilweise durch die Festlegung der neuen Übergangsregelung der Akkreditierungspflicht bis zum 31. Dezember 2013 durch die Europäische Kommission in der Verordnung (EG) 1162/2009.

Die Akkreditierung der Trichinenuntersuchungsstellen erfolgt nach den Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2005 und der näheren Interpretationen der Norm, wie sie in dem DAkkS-Regeldokument 71 SD 4 0026 ("Anforderungen an Laboratorien, die Untersuchungen auf Trichinen im Sinne der VO [EG] Nr. 2075/2005 durchführen") festgelegt sind.

In dieser Regel sind die kostensparenden Möglichkeiten zur Einbindung der Tierärzte und Untersuchungslabore in die Trichinenuntersuchungsstellen der Landes- und Kreisbehörden festgelegt. Dadurch kann das bewährte Netz der bestehenden Trichinenuntersuchungsstellen erhalten und die von vielen Seiten befürchteten weiteren Wege und höheren Kosten können vermieden werden.

Der Weg zur Akkreditierung

Um Fleischuntersuchungen auf Trichinen durchführen zu dürfen, müssen Laboratorien laut europäischer Gesetzgebung also bis Ende Dezember 2013 eine Akkreditierung für diese Untersuchung vorweisen. Um dies sicherzustellen, ist eine rechtzeitige und umgehende Antragstellung vor dem Auslaufen der bestehenden Akkreditierung bzw. der oben genannten Frist notwendig. Zum Antrag auf Akkreditierung gehören die ausgefüllten DAkkS-Formblätter 72 FB 001 (Antrag), 72 FB 005.1 (Liste Verfahren) und ggf. 72 FB 002 (Info BeB). Die einzureichenden Dokumente, die in der Liste 72 FB 04.1_17025 (Unterlagen Labor) aufgeführt sind, müssen nicht unmittelbar mit dem Antrag an die DAkkS gesendet werden. Die Begutachtung vor Ort an allen Standorten sollte ungefähr sechs bis acht Monate vor dem Auslaufen der bestehenden Akkreditierung bzw. der oben genannten Frist stattfinden. Die einzureichenden Dokumente sind spätestens vier bis sechs Monate vor der vorgesehenen Begutachtung zur Dokumentenprüfung einzureichen.

Sofern zu einem späteren Zeitpunkt noch akkreditierungsrelevante Änderungen auftreten - etwa eine Aktualisierung der Prüfverfahrensliste - kann der Antrag ergänzt werden. Es ist ratsam, diese Änderungen und die sich daraus ggf. ergebenden nötigen Schritte mit dem Kundenbetreuer der DAkkS abzustimmen. Änderungen sind bis zum Ausstellen der Akkreditierungsurkunde möglich.

Ausnahmeregelung im Gespräch

Die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher der Europäischen Kommission (DG SANCO) diskutiert eine dauerhafte Ausnahmeregelung zur obligatorischen Akkreditierung für Laboratorien, die ausschließlich nach der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 Fleisch auf Trichinen untersuchen. Voraussetzung dafür wäre, dass diese unter der Aufsicht der zuständigen Behörde oder eines amtlichen Laboratoriums stehen, das für die Untersuchung von Fleisch zugelassen und gemäß EN ISO/IEC 17025 akkreditiert ist. Allerdings ist bisher nicht absehbar, ob und wann diese Ausnahmeregelung kommen wird.

Quelle: Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS)