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04.07.2024

14.03.2005

Neue Kennzeichnungsvorschrift für Kosmetika

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Ab heute muss europaweit jedes Kosmetikprodukt auf die Haltbarkeit nach dem Öffnen hinweisen. Damit sollen Verbraucher besser informiert und vor verdorbenen Produkten geschützt werden. Das Symbol eines geöffneten Cremetopfes weist künftig darauf hin, wie viele Monate das Produkt nach Anbruch bedenkenlos vom Verbraucher verwendet werden kann. Außerdem müssen ab heute 26 Inhaltsstoffe, die bisher lediglich als "Duftstoff" oder "Aroma" aufgeführt wurden, gesondert gekennzeichnet werden, da sie Allergien auslösen können.

Der Vizepräsident der EU-Kommission Günter Verheugen erklärte dazu: "Diese Initiative ist gut für die Verbraucher und gut für die Industrie. Die Verbraucher erhalten eindeutige Informationen über das Produkt, das sie kaufen und verwenden. Und die EU-Kosmetikindustrie profitiert von klaren Vorschriften, da die neue Kennzeichnungspflicht auf dem Binnenmarkt einheitlich angewendet wird."

Bisher wurde lediglich die Mindesthaltbarkeit von Kosmetika mit einer Haltbarkeit von bis zu 30 Monaten angegeben. Nun gibt es auch bei länger haltbaren Produkten keine Zweifel mehr darüber, wie lange sie nach Anbruch noch verwendet werden können. Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind nicht verderbliche Kosmetika, Sprays und Einmalprodukte.

Die Leitlinien für die neue Bestimmung wurden von der Europäische Kommission in zusammen mit Vertretern der Mitgliedstaaten, der Verbraucherschutzorganisationen und der Kosmetikindustrie erarbeitet.

Quelle: EU Kommission