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30.06.2024

10.10.2003

Neue Empfehlung für dauerhaft sicheres Trinkwasser

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Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) lässt Grenzwertüberschreitungen lediglich dann zu, wenn sie nur zeitweise - meist auf maximal drei Jahre befristetet - auftreten und während ihrer Behebung kein anderes Trinkwasser bereitgestellt werden kann. Dabei darf von ihnen keine gesundheitliche Beeinträchtigung der Verbraucher ausgehen. Diese Bedingung ist dann erfüllt, wenn während der Grenzwertüberschreitung die Maßnahmewerte der jetzt von der Trinkwasserkommission des UBA publizierten Empfehlung eingehalten oder unterschritten werden. Sie können auf der Homepage heruntergeladen werden.

Betreiber einer Wasserversorgungsanlage sind verpflichtet, dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, wenn festgelegte Mindestanforderungen an die Trinkwasserqualität nicht eingehalten sowie Grenzwerte überschritten werden. Das Gesundheitsamt muss in jedem Fall sofort prüfen, ob und wie die Wasserversorgung ohne gesundheitliche Gefährdung der Verbraucher vorerst weiterzuführen und zu sichern ist. Konzentrationen oberhalb eines gültigen Grenzwertes können während weniger Jahre durchaus gesundheitlich vertretbar sein. Lediglich in extremen Gefährdungssituationen ist eine vollständige Unterbrechung der Versorgung angezeigt.

Die Empfehlungen "Maßnahmewerte (MW) für Stoffe im Trinkwasser während befristeter Grenzwert-Überschreitungen gem. § 9 Abs. 6-8 TrinkwV 2001 sowie die ergänzende Empfehlung "Bewertung der Anwesenheit teil- oder nicht bewertbarer Stoffe im Trinkwasser aus gesundheitlicher Sicht" wurden veröffentlicht im Bundesgesundheitsblatt.

Quelle: Umweltbundesamt