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28.09.2024

29.05.2015

Neue Kennzeichnung für Chemieprodukte wird Pflicht

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Am 1. Juni 2015 endet die Übergangsfrist für die Umstellung nach der neuen CLP (Classification, Labelling, Packaging)-Verordnung (EU-VO Nr. 1272/2008). "Unternehmen, die ihr Sortiment noch nicht auf die Kennzeichnung nach CLP umgestellt haben, sollten jetzt dringend aktiv werden", rät Jochen Dettke, Experte für Chemikalienrecht bei DEKRA. Zuerst muss die Einstufung des Produkts aus der Rezeptur nach den Regeln der CLP-Verordnung ermittelt werden. Eine einfache Umwandlung der bestehenden Produkt-Einstufung nach Zubereitungs-Richtlinie ist nicht ratsam - sie führt häufig zu falschen Ergebnissen. In einigen Fällen müssen auch zusätzliche Laboruntersuchungen durchgeführt werden, da sich auch die zugrundeliegenden Methoden geändert haben.

Aus der Einstufung ergeben sich dann die Kennzeichnung mit Piktogrammen und Signalwort sowie die H-Sätze (Gefahren) und P-Sätze (Vorsichtsmaßnahmen). Diese Angaben werden im Sicherheitsdatenblatt und auf dem Etikett dokumentiert. Beim Sicherheitsdatenblatt ist zusätzlich zu beachten, dass sich das Format des Abschnitts 2 ändert, die alten "R-Sätze" werden nicht mehr abgedruckt.

Die Einstufung des Produkts kann in einigen Fällen schärfer ausfallen als bisher. So wird die augenätzende Wirkung häufiger auf dem Etikett zu sehen sein als bisher. Formulierer sollten daher prüfen - gegebenenfalls mit Unterstützung von Experten - ob durch eine Anpassung der Rezeptur die Einstufung als "ätzend" vermieden werden kann. Ähnliches gilt für die Einstufung als "akut toxisch" sowie für die Einstufung als "leicht entzündbar".

Quelle: DEKRA