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04.07.2024

21.10.2014

Broschüre: REACH-Info zu Erzeugnissen aktualisiert

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Das europäische Chemikalienrecht REACH unterscheidet zwischen Stoffen und Gemischen auf der einen und Erzeugnissen auf der anderen Seite. Die wesentlichen Regelungen im Rahmen der Verordnung beziehen sich auf Stoffe und Gemische, aber auch Produzenten von Erzeugnissen haben Pflichten zu erfüllen. Mit der Broschüre REACH-Info 6 "Erzeugnisse - Anforderungen an Produzenten, Importeure und Händler" informiert der REACH-CLP-Biozid Helpdesk bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Unternehmen, die Erzeugnisse im Rahmen der REACH-Verordnung produzieren, importieren oder liefern.

Die Broschüre behandelt grundlegende Fragen, wie die Abgrenzung zwischen Stoff/Gemisch und Erzeugnissen, und erläutert die wesentlichen Informations- und Mitteilungspflichten der betroffenen Unternehmen. Diese Kapitel wurden jetzt umfassend überarbeitet und aktualisiert. Außerdem wurde die Broschüre um das viel diskutierte Thema "Einmal ein Erzeugnis - immer ein Erzeugnis" erweitert. Hier wird die Frage beleuchtet, ob ein Erzeugnis, das mit anderen Erzeugnissen zu einem komplexeren Erzeugnis verbaut wird, seinen ursprünglichen Erzeugnischarakter behält.

Das hat dann Bedeutung, wenn ein Erzeugnis mehr als 0,1 Prozent eines besonders besorgniserregenden Stoffes enthält. Besonders besorgniserregende Stoffe werden in einer gesonderten Liste, der so genannten Kandidatenliste, aufgeführt. In diesem Fall muss der Lieferant solcher Erzeugnisse seine Abnehmer darüber informieren, dass ein solcher Stoff zu mehr als 0,1 Prozent enthalten ist. Zudem hat der Verbraucher das Recht, Informationen über solche Stoffe in Erzeugnissen beim Lieferanten einzuholen.

Wenn ein zusammengesetztes Erzeugnis vorliegt, wie zum Beispiel ein Computer, stellt sich die Frage nach der Bezugsgröße für die 0,1 Prozent. Ist die Grundlage dann der gesamte Computer oder sind es vielmehr die einzelnen darin verbauten Erzeugnisse wie beispielsweise der Prozessor, die Kabel oder das Gehäuse? Darüber gibt es unterschiedliche Auffassungen innerhalb der Europäischen Union. Deutschland, Österreich, Schweden, Dänemark, Frankreich und Belgien sowie Norwegen gehen davon aus, dass die einzelnen Erzeugnisse die Grundlage bilden sollen. Sie folgen damit dem Prinzip "Einmal ein Erzeugnis - immer ein Erzeugnis". Ein Erzeugnis behält danach seinen Erzeugnischarakter auch dann, wenn es in ein anderes Erzeugnis eingebaut wird. Die anderen Mitgliedstaaten sowie die Europäische Chemikalienagentur vertreten demgegenüber die Auffassung, dass das zusammengesetzte Erzeugnis, also der beispielhaft genannte Computer, als Bezugsgröße gelten soll. REACH-Info 6 beschreibt die Vorteile des Prinzips "Einmal ein Erzeugnis - immer ein Erzeugnis" anschaulich und anhand von Beispielen.

» Broschüre zum kostenfreien Download

Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)