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02.07.2024

23.02.2012

Statuspapier zur Analytik von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Pflanzenölen

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Für Benzo[a]pyren (BaP), einem typischen Vertreter der kanzerogenen PAK, die als Kontaminanten in bestimmten Lebensmitteln auftreten können, sind in der aktuellen Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission Höchstmengen für einige ausgewählte Lebensmittel geregelt. Diese ersetzt die frühere Verordnung Nr. 466/2001, die im Hinblick auf PAK durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2005 der Kommission zuletzt in 2005 geändert wurde. Demnach darf in Ölen und Fetten (ausgenommen Kakaobutter), die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind, eine Höchstmenge von 2,0 μg/kg (2 ppb) nicht überschritten werden (Abschnitt 6 der Verordnung Nr. 1881/2006). Dies erfolgte unter der Annahme, dass BaP als Leitkomponente für die Gruppe der PAK geeignet ist. Die Festlegung des Probenahmeverfahrens und spezifischer Verfahren der Probenvorbereitung sowie der Leistungskriterien für die Methoden zur Bestimmung von BaP in der amtlichen Kontrolle in Lebensmitteln ist in der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission erfolgt.

Aufgrund der Auswertung von Analysenergebnissen aus mehr als 10,000 Lebensmittelproben wurde vom Gremium der EFSA (European Food Safety Authority), welches sich mit Kontaminanten in der Lebensmittelkette befasst (CONTAM-Gremium), die Bewertung des BaP als die Leitkomponente für eine PAKKontamination verworfen. Das CONTAM-Gremium schlug stattdessen als eine mögliche Alternative die Bewertung eines Summenparameters bestehend aus einer Gruppe von 4 kanzerogenen PAK (PAK4) vor, die BaP, Benzo[a]anthracen, Chrysen und Benzo[b]fluoranthen umfassen und hinreichend als Indikatoren für eine PAKKontamination erachtet werden. Die Europäische Kommission hat in 2010 entschieden, dieser Empfehlung zu folgen, und im August 2011 mit der Verordnung (EU) Nr. 835/2011 eine neue gesetzliche Regulierung getroffen, welche am 01. September 2012 in Kraft treten und damit den Abschnitt 6 des Anhangs 1 der aktuellen Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 ersetzen wird. Weiterhin wird für Pflanzenöle und Fette (ausgenommen Kakaobutter und Kokosöl), die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind, eine Höchstmenge für BaP von 2,0 μg/kg (2 ppb) gelten (Abschnitt 6 des Anhangs der Verordnung Nr. 835/2011), während für die Summe PAK4 ein maximaler Gehalt von 10,0 μg/kg festgesetzt wird. Für Kokosöl gilt die gleiche BaPHöchstmenge, wohingegen die Summe PAK4 den Gehalt von 20,0 μg/kg nicht überschreiten darf. Kakaobohnen und daraus gewonnene Produkte müssen ab 01. April 2013 einer Höchstmengenanforderung von 5,0 μg/kg Fett genügen, während die Summe PAK4 ab diesem Zeitpunkt einen Wert von 35,0 μg/kg Fett nicht überschreiten darf. Ab dem 01. April 2015 wird der Wert für PAK4 auf 30,0 μg/kg Fett abgesenkt.

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Quelle: Deutsche Gesellschaft für Fettwissenschaft