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30.06.2024

01.12.2011

Neugefasste TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"

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Ab sofort steht die im Oktober 2011 aktualisierte TRGS 201 auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zum Download zur Verfügung.

Die TRGS konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Die TRGS 201 beschreibt die Vorgehensweisen zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen bei Tätigkeiten nach § 2 Abs. 4 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), insbesondere nach § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 GefStoffV. Sie gilt nicht für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung.

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Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)