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04.07.2024

09.11.2010

Ist "giftig" nach der CLP-Verordnung gleichzusetzen mit "giftig" nach der RL 67/548/EWG?

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Bei dem Übergang von der Einstufung nach der europäischen Richtlinie 67/548/EWG zur CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird in der Praxis häufig von einer Verschärfung der Anforderungen gesprochen, weil eine Vielzahl von bisher gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen in Zukunft als "giftig" einzustufen und zu kennzeichnen sein wird.

Ausgangspunkt ist, dass, am Beispiel akute orale Toxizität, Stoffe und Gemische/Zubereitungen die mit einer oralen LD50 von 200 bis 300 mg/kg bisher als "gesundheitsschädlich (Xn); R22" eingestuft und mit Xn; Gesundheitsschädlich; R22 gekennzeichnet werden, in Zukunft auf Grund der neuen Zuordnung als "akut toxisch Kategorie 3" mit dem Gefahrenhinweise H301 "Giftig beim Verschlucken" eingestuft und mit dem Piktogramm GHS06 "Totenkopf mit gekreuzten Knochen", dem Signalwort "Gefahr" und dem Gefahrenhinweise H301 "Giftig beim Verschlucken" gekennzeichnet werden.

Es handelt sich hierbei um zwei verschiedene Kennzeichnungssysteme, die nur bedingt direkt ineinander überführt werden können.

Wenn in bestehenden Vorschriften ein Bezug auf als "giftig" eingestufte oder gekennzeichnete Stoffe oder Zubereitungen erfolgt, ist, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, die Einstufung bzw. Kennzeichnung "giftig" nach Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit der Richtlinie 67/548/EWG bzw. RL 1999/45/EG gemeint. Die Einstufung als "akut toxisch Kategorie 3" und die daraus folgende Kennzeichnung ist allein wegen des Gefahrenhinweises H301 "Giftig beim Verschlucken" und dem Symbol GHS06 zumindest in dem Bereich des oralen LD50 von 200 bis 300 mg/kg ohne Änderung der Vorschriften nicht der bisherigen Einstufung oder Kennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung als "giftig" gleichzusetzen.

Kurzgesagt: Stoffe und Gemische mit einem oralen LD50 zwischen 200 und 300 mg/kg, die als akut toxisch Kategorie 3; H301 eingestuft und mit GHS06, H301 gekennzeichnet werden, sind nicht giftig im Sinne der Gefahrstoffverordnung.

Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)