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04.07.2024

24.02.2011

Lebensmittelsicherheit: Bundesregierung sieht Meldepflicht für Laboratorien vor

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Zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) hat das Bundeskabinett am 02.02.2011 einen Gesetzentwurf beschlossen. Sollte dieser Entwurf den Bundestag passieren, wird zukünftig in Deutschland eine Meldepflicht auch für private Laboratorien vorgeschrieben.

Neben den Herstellern müssen auch diese dann bedenkliche Mengen an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen, die sie in untersuchten Lebensmitteln oder Futtermitteln festgestellt haben, an die zuständigen Behörden melden.

"Es ist notwendig den Kreis der Meldepflichtigen zu erweitern auf die Verantwortlichen von Laboratorien, die Analysen von Futtermitteln oder Lebensmitteln durchführen. Damit wird ein Personenkreis in die Meldepflicht einbezogen, der an der Herstellung, dem Behandeln oder dem Vertrieb des untersuchten Futtermittels nicht beteiligt ist und damit keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt", heißt es in der Begründung des im Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) entworfenen und auf dem am 14.01.2011 verkündeten "Aktionsplan" der Verbraucherschutzministerin fußenden Gesetzesentwurfs.

Betraf Deutschlands jüngster Verbraucherschutzskandal (Dioxin) noch die Futtermittelindustrie, erscheint die Ausdehnung dieser Meldepflicht auch auf den gesamten Lebensmittelbereich zunächst konsequent. So soll es zukünftig im LFGB in § 44 (4a und 5a) heißen: "Hat der Verantwortliche eines Labors, das Analysen bei Lebensmitteln (4a) und Futtermitteln (5a) durchführt, auf Grund einer von dem Labor erstellten Analyse einer im Inland von einem Lebensmittel gezogenen Probe Grund zu der Annahme, dass das Lebensmittel einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt, so hat er die zuständige Behörde von dem Zeitpunkt und dem Ergebnis der Analyse, der angewandten Analysenmethode und dem Auftraggeber der Analyse unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unterrichten."

Der Deutsche Verband hatte zu diesem Vorhaben gegenüber dem Ministerium jedoch seine Bedenken angemeldet: "Eine derartige Regelung könne ohne eine gleichzeitige gesetzliche Verpflichtung zur Eigenkontrolle dazu führen, dass deutlich weniger der bisher freiwilligen, routinemäßigen Kontrollen von den Herstellern veranlasst werden." So bedauert es der Verband, dass die seiner Auffassung nach wesentliche Voraussetzung der Lebensmittelsicherheit, die gesetzliche Verpflichtung zur Eigenkontrolle der Hersteller, lückenlos über die gesamte Produktionskette ("Vom Rohstoff bis zur Ladentheke") von der Bundesregierung wiederum nicht aufgegriffen wurde.

Bedenken gegen die Meldepflicht hatte es zuletzt auch bezüglich der Einhaltung von Normvorgaben im Qualitätsmanagement (DIN EN ISO/IEC 17025) bei hoheitlich akkreditierten Laborunternehmen gegeben. Das Labor sei danach zur Einhaltung der Eigentumsrechte der Auftraggeber an den ermittelten Daten und damit zum vertraulichen Umgang mit diesen verpflichtet, interpretierten die Kritiker diese Norm.

Hierzu hat die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) nun klargestellt: "Neben der Forderung der Norm nach grundsätzlichen Regelungen und Verfahren, die den Schutz der vertraulichen Informationen und Eigentumsrechte der Kunden der Laboratorien sichern, liegt es entsprechend Punkt 4.1.2 der DIN EN ISO/IEC 17025:2005 jedoch auch in der Verantwortung des Laboratoriums, seine Tätigkeiten so auszuführen, dass die Bedürfnisse von Behörden befriedigt werden", heißt es in einer Erklärung der Akkreditierungsbehörde.
Zudem seien die vorgetragenen Bedenken nicht vereinbar mit Punkt 4.1.5, nach dem das Laboratorium Festlegungen haben muss, durch die sichergestellt wird, dass seine Leitung und sein Personal frei von externen kommerziellen, finanziellen und sonstigen Zwängen und Einflüssen sind, die sich negativ auf die Qualität der Arbeit auswirken können (Unparteilichkeit und betrieblicher Integrität), so die DAkkS. All dieses seien Forderungen der Norm, die die Grundlage dafür bilden, dass ein Laboratorium seiner wichtigen Rolle in der Kette der Verantwortlichen für den Schutz der Verbraucherinteressen gerecht wird und nicht einzig und allein dem Auftraggeber verpflichtet ist.

Aber auch die vom Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) geführte DAkkS sieht in der vorgesehenen Meldepflicht eine Gefahr: Die nur in Deutschland auf die privaten Laboratorien erweiterte Meldepflicht birgt die Gefahr, dass ausländische Laboratorien von den Lebensmittel- und Futtermittelherstellern mit den Prüfungen beauftragt werden und somit die Meldepflicht der Deutschen Laboratorien untergraben werden kann. Dieser Befürchtung schließt sich auch der für Verbraucherschutz zuständige VUP-Vizepräsident Dr. Gero Beckmann an, der im Gesetzentwurf noch "erhebliche substanzielle Mängel" sieht.

Quelle: Verband Unabhängiger Prüflaboratorien (VUP)