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04.07.2024

16.11.2007

Grundsätze zur "Guten wissenschaftlichen Praxis" im Bundesinstitut für Risikobewertung aktualisiert

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Zur Wahrnehmung seiner Verantwortung in der Forschung und der damit unmittelbar verknüpften Aufgaben trifft das BfR in Anlehnung an die Empfehlungen der DFG vom 9. Juli 1997 Regelungen zum Umgang mit Fällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens.

Die anerkannten Leitlinien zur guten wissenschaftlichen Praxis der jeweiligen Fachdisziplin sind die verbindlichen Grundlagen für das wissenschaftliche Arbeiten im BfR. Die folgenden Verpflichtungen für eine gute wissenschaftliche Praxis sollen dazu beitragen, die Qualität wissenschaftlicher Arbeit zu sichern und wissenschaftliches Fehlverhalten zu verhindern:

  1. Alle wissenschaftlich tätigen Mitarbeiter im BfR sind verpflichtet, die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten.
  2. Sie befolgen die allgemeinen Prinzipien wissenschaftlicher Arbeit
  3. Untersuchungen müssen nach dem neuesten Stand der Erkenntnis durchgeführt werden; zwingend damit verbunden ist die Kenntnis des aktuellen Schrifttums und der angemessenen Methoden.
  4. Experimentelle Forschungsaufgaben sollen in akkreditierten Laboratorien durchgeführt werden.
  5. Die eingesetzten Methoden und die Befunde müssen dokumentiert und für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt werden. Eine genaue Protokollierung und Dokumentation des wissenschaftlichen Vorgehens und der Ergebnisse dient insbesondere dazu, die Wiederholbarkeit von Untersuchungen zu gewährleisten.
  6. Wissenschaftliche Ergebnisse sollen in Form von Publikationen der wissenschaftlichen Öffentlichkeit mitgeteilt werden; die Publikationen sind damit - wie die wissenschaftliche Beobachtung oder das Experiment - integraler Bestandteil und Resultat des Forschungsprozesses.

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    Quelle: Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)