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02.07.2024

12.03.2007

Leitfaden zur Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln veröffentlicht

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Lebensmittel, Futtermittel, Lebensmittelliefernde Tier oder Stoffe, die in Lebens- oder Futtermittel verarbeitet werden, müssen durch alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen rückverfolgbar und damit eindeutig identifizierbar sein (Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates). Für die Durchführung angemessener Maßnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit ist der Futtermittelunternehmer verantwortlich.

Ein jetzt veröffentlichter Leitfaden zeigt Futtermittelunternehmern alle Pflichten auf, denen sie im Zusammenhang mit der Rückverfolgbarkeit nachkommen müssen und dient den amtlichen Futtermittelkontrolleuren bei der Kontrolle der Rückverfolgbarkeit als Orientierung. Er wurde in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe in Abstimmung mit Wirtschaftsverbänden erarbeitet.

Der Leitfaden berücksichtigt neben den Bestimmungen aus der Basisverordnung und aus der Futtermittelhygieneverordnung auch die Schlussfolgerungen des Ständigen Ausschusses für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit zu den Leitlinien der Europäischen Kommission vom 20. Dezember 2004 für die Anwendung der Artikel 11, 12, 16, 17, 18, 19, und 20 der Basisverordnung (vordergründig Artikel 18).

Der Leitfaden gilt für die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln, die zur Fütterung von zur Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren bestimmt sind einschließlich der sonstigen Stoffe (Rohstoffe), die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie zur Herstellung von Futtermitteln verwendet werden. Für die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln für Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, sind die im Leitfaden aufgeführten spezifischen Anforderungen der Futtermittelhygieneverordnung zu beachten.

Der Leitfaden ist Teil eines Gesamt-Pakets von insgesamt sieben Leitfäden und Merkblättern insbesondere zur Anwendung der Futtermittelhygieneverordnung, die zwischen Bund, Ländern und der Wirtschaft abgestimmt wurden und auf der Homepage des BVL veröffentlicht sind.

Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)