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04.07.2024

18.12.2002

Silvesterfeuerwerk - Handhabung und Zulassungspflicht

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Feuerwerkskörper sind ein Bestandteil der Silvesterfeiern zur Begrüßung des neuen Jahres. Diese Gegenstände enthalten explosionsgefährliche Stoffe und können bei ihrer Funktion mehr oder minder gefährliche Wirkungen entfalten. Deshalb unterliegen sie einer Zulassungspflicht. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ist nach dem Sprengstoffgesetz die zuständige Behörde für die Prüfung und Zulassung pyrotechnischer Gegenstände, also auch der Feuerwerkskörper. Die Zulassung dient der Überprüfung von Zusammensetzung und Funktion im Hinblick auf den Schutz von Leib, Leben, Gesundheit und Sachgütern der Verwender und Dritter. Von der BAM zugelassene Feuerwerkskörper oder ihre Verpackungen tragen ein Zulassungszeichen, das jedem bekannt sein sollte, der Feuerwerkskörper erwirbt oder verwendet. Das Zulassungszeichen setzt sich aus dem Kurzzeichen der Zulassungsbehörde "BAM", einem Zeichen für die pyrotechnische Klasse, also "P I" oder "P II", und einer fortlaufenden Nummer zusammen. Ein Zulassungszeichen lautet zum Beispiel BAM - P II - 1912

Feuerwerkskörper der Klasse I (Kennzeichen: P I) sind weniger gefährlich als solche der Klasse II (Kennzeichnung: P II). Feuerwerkskörper der Klasse I dürfen daher ganzjährig auch von Personen unter 18 Jahren verwendet werden. Die aktuelle Rechtsprechung legt für die Verwendung dieser Gegenstände als untere Altersgrenze 12 Jahre fest.

Feuerwerkskörper der Klasse II (Kennzeichnung: P II) dürfen nur zu Silvester und nur von Personen über 18 Jahren verwendet werden. Nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes kann die zuständige Behörde Verwendungsverbote für bestimmte Orte z. B. in der Nähe von Krankenhäusern erlassen. Jugendlichen unter 18 Jahren dürfen die Gegenstände, auch von ihren Eltern, nicht überlassen werden.

» Geprüfte Feuerwerkskörper

Quelle: Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)