02.06.2003
Entwurf zur Novellierung der Gefahrstoffverordnung
Zur rechtsformalen Umsetzung der EG-Gefahrstoff-Richtlinie 98/24/EG, der geänderten EG-Richtlinien zu Karzinogenen und Mutagenen sowie zu Asbest und zur Ratifizierung der Übereinkommen Nr. 139, 170 und 184 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) ist eine Novellierung der Gefahrstoffverordnung unumgänglich. Die Änderungen betreffen im wesentlichen die Regelungen des 5. und 6. Abschnittes der geltenden Gefahrstoffverordnung über den Umgang mit Chemikalien.
Die bisher schon in die Gefahrstoffverordnung eingearbeiteten EU-Regelungen werden beibehalten. Dies gilt insbesondere für die Richtlinie über krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe (90/394/EWG), die inzwischen durch die Richtlinien 97/42/EG und 99/38/EG geändert wurde.
Aufgrund der bereits im Vorfeld kontroversen fachlichen Positionen und Stellungnahmen von Seiten der Betroffenen ergaben sich bei der Umsetzung der EG-Richtlinie 98/24/EG kaum gestalterische Spielräume. Bei der strikten Umsetzung der EG-Richtlinien mussten naturgemäß nationale Konkretisierungen und Ergänzungen, wie sie vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) und anderen Fachleuten vorgeschlagen und mit Ländern und Sozialpartnern intensiv erörtert worden waren, unterbleiben. Die EG-Vorgaben wurden demnach in weitem Umfang inhaltsgleich übernommen und nur punktuell, soweit nötig, dem deutschen Rechts- und Sprachgebrauch angepasst. Zukünftig kommt damit insbesondere dem AGS in besonderem Maße die Aufgabe zu, durch Ausgestaltung des Technischen Regelwerks Hilfen für eine praxisgerechte Umsetzung der Gefahrstoffverordnung zu erarbeiten.
Die Regelungen zum Inverkehrbringen können aufgrund der bereits vorgenommenen Umstellung auf die "Gleitende-Verweis-Technik" beibehalten werden. Auch die Anhänge der Verordnung bleiben weitgehend unverändert. Hier wurde lediglich ein von den Fachleuten des AGS erarbeiteter Vorschlag zum Schutz gegen Staub zusätzlich eingearbeitet.
Die vom Bundesrat gewünschte Überarbeitung der Vorschriften zur Schädlingsbekämpfung kann wegen des damit verbundenen Abstimmungsaufwandes erst mit einer nachfolgenden Änderungsverordnung vorgenommen werden, wenn Erfahrungen mit der Umsetzung der EG-Biozid-Richtlinie vorliegen und ausgewertet worden sind.
Da es sich bei den vorgenommenen Änderungen im wesentlichen um einen 1:1-Übernahme von EG-Richtlinien handelt, werden für die weiteren Erörterungen die Anlagen 1 und 2 zur Verfügung gestellt.
- Anlage 1 beinhaltet die Regelungen aus der geltenden Gefahrstoffverordnung, die nicht in den EG-Richtlinien enthalten sind und demzufolge auch nicht übernommen wurden. Nicht aufgeführt sind die Teile der Gefahrstoffverordnung wie Begasung, Schädlingsbekämpfung und Lagerung, die neben dem Arbeitschutz anderen Schutzzielen dienen und deshalb unverändert beibehalten wurden.
- Anlage 2 enthält Empfehlungen aus dem AGS und Ergebnisse der Beratungen im Expertenkreis, die nach Auffassung des Fachreferats geeignet wären, die EG-Texte in geeigneter Weise zu konkretisieren und anwenderfreundlicher zu gestalten.
Nicht aufgeführt sind die Empfehlungen zur Neugestaltung der arbeitsmedizinischen Vorsorge, da diese zur Vereinheitlichung der nationalen Vorschriften und der sehr unterschiedlichen EG-Vorgaben bereits übernommen wurden. Darüber hinaus könne in den Anhörungen Vorschläge unterbreitet werden, wie die zum Teil sehr ähnlichen Regelungen zu Karzinogenen und zu sonstigen Gefahrstoffen vereinheitlicht und aufeinander abgestimmt werden können.
Zum Verordnungsentwurf können schriftliche Stellungnahmen bis zum 30. Juni 2003 abgegeben werden. Diese sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Referat III B 3, 53107 Bonn zu richten.
Persönliche Einladungen zur Anhörung der zu beteiligenden Kreise zum Referentenentwurf der Gefahrstoffverordnung werden gesondert verschickt.
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA)