30.07.2026
Weniger Verpackung, mehr Nachhaltigkeit: Neue Pflichten für Unternehmen
Bettina Huck , QUMsult GmbH & Co. KG
Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Packaging and Packaging Waste Regulation - PPWR) wurde am 19.12.2024 verabschiedet, am 11.02.2025 in Kraft gesetzt und gilt ab dem 12.08.2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG und schafft erstmals einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen.
Hintergrund der Verordnung ist die stetig steigende Menge an Verpackungsabfällen in der Europäischen Union. Mit der PPWR verfolgt die EU das Ziel, Verpackungsabfälle zu reduzieren, Wiederverwendung und Recycling zu fördern sowie die Nachfrage nach Primärrohstoffen zu senken.
Durch harmonisierte Regeln für Verpackungen soll ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet werden. Unternehmen müssen die neuen Anforderungen umsetzen, geeignete Software-Lösungen unterstützen sie dabei.
Darum geht's
Die PPWR gilt grundsätzlich für alle Verpackungen, unabhängig davon, aus welchem Material sie bestehen und ob sie mit Waren befüllt oder unbefüllt auf dem EU-Markt bereitgestellt werden.
Die PPWR enthält neue Anforderungen, insbesondere zu:
- Recyclingfähigkeit von Verpackungen ("Design for Recycling")
- Mindestanteilen von Rezyklaten, insbesondere bei Kunststoffverpackungen
- Reduktion von Verpackungsvolumen und Leerraum
- Förderung von Mehrweg- und Wiederverwendungssystemen
- Kennzeichnung und Informationspflichten
- erweiterter Herstellerverantwortung
Einige Verpflichtungen gelten bereits ab 2026, weitere Vorgaben werden schrittweise bis 2030 und darüber hinaus eingeführt.
Umsetzung in Deutschland: Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz
Obwohl die PPWR als EU-Verordnung unmittelbar gilt, sind auf nationaler Ebene ergänzende Regelungen erforderlich v.a. für:
- Marktüberwachung
- Zuständigkeiten der Behörden
- Sanktionen bei Verstößen
- Erweiterte Herstellerverantwortung
Das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ist der Kerninhalt, es soll das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) zum 12.08.2026 ablösen und ergänzende Regelungen in deutsches Recht umsetzen. Unternehmen müssen also künftig sowohl Anforderungen aus EU-Recht als auch aus deutschem Recht - PPWR und VerpackDG - beachten.
Wer ist betroffen?
Die PPWR betrifft grundsätzlich alle Unternehmen, die Verpackungen herstellen, nutzen, importieren oder vertreiben, also Verpackungshersteller, Produzenten verpackter Produkte, Importeure von Verpackungen oder verpackten Waren, Händler und Vertreiber sowie Lieferanten von Verpackungsmaterialien.Die Rolle des Unternehmens entscheidet über geltende Pflichten, die Verordnung unterscheidet:
- Erzeuger: Natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt.
- Hinweis: Auch Unternehmen, die Verpackungen unter eigenem Namen herstellen lassen oder Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen, können als Erzeuger gelten.
- Lieferant: Stellt Verpackungen oder Verpackungsmaterialien bereit und liefert diese an den Erzeuger.
- Importeur: Bringt Verpackungen oder verpackte Produkte aus Drittstaaten erstmals in der EU in Verkehr.
- Vertreiber: Stellt Verpackungen oder verpackte Waren auf dem Markt bereit, ohne selbst Erzeuger oder Importeur zu sein.
- Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung: Der Begriff "Hersteller" kann je nach Konstellation Erzeuger, Importeur oder Vertreiber umfassen.
Das müssen Unternehmen jetzt tun
Auch wenn viele Detailanforderungen erst schrittweise durch Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission konkretisiert werden, sollten Unternehmen bereits jetzt prüfen, ob und in welchem Umfang sie von der PPWR betroffen sind. Folgende Vorgehensweise ist empfehlenswert:
- Verpackungen identifizieren: Welche Verpackungen werden im Unternehmen eingesetzt?
- Rolle klären: Was ist die Rolle / sind die Rollen bezüglich der identifizierten Verpackungen?
Leitfragen sind v.a.:
- Werden Verpackungen selbst entwickelt oder hergestellt?
- Werden Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr gebracht?
- Werden verpackte Produkte aus Drittstaaten importiert?
- Werden verpackte Waren weitervertrieben?
Beispiele für unterschiedliche Rollen und geltende Pflichten: Erzeuger müssen umfangreiche Konformitäts- und Dokumentationspflichten erfüllen, während Lieferanten v.a. Informationspflichten gegenüber den Erzeugern haben. Importeure oder Vertreiber können als Erzeuger gelten, wenn sie Verpackungen ausschließlich unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen.
